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- ==== === § 26 - Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses === | (1) | Personenbezogene Daten von Beschäftigten <hi #fff200>dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies</hi> für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäf
- erwgr155
- r ===== === Erwägungsgrund 155 - Verarbeitung im Beschäftigungskontext === Im Recht der Mitgliedstaaten oder... rschriften für die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorgesehen werden, und zwar insbesondere Vorschriften über die Bedingungen, unter denen personenbezogene Daten im Beschäftigungskontext auf der Grundlage der Einwilligung des
- artikel88
- ionen ==== === Artikel 88 - Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext === | (1) | Die Mitgliedstaaten könne... n hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für <hi #fff200>Zwecke der Einstellung</hi>, der <hi #fff200>E... sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiv
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- | (4) | Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Diens
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- er Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverw... tzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheide
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- tung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten</hi>, die Verarbeitungen durchführen, hinsicht... ung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen; | |
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- omatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen</hi>. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftr... ngig von der Anzahl</hi> der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder eine
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- ngen, die <hi #fff200>weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen</hi>, es sei denn die von ihnen vorgenommene Ve
- artikel06
- tel1:paragraph26|Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses]]\\ § 27 - [[wiki:bundesdatensch
- artikel54
- inbar sind, und die Regeln für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. | | (2) | ''1'' Das Mitglied od
- kapitel09
- rordnung:kapitel09:artikel88|Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext]] (← [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:te
- erwgr127
- bezogenen Daten von Arbeitnehmern im spezifischen Beschäftigungskontext eines Mitgliedstaats geht. ''2'' In so
- artikel37
- gaben. || | (6) | Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbei
- paragraph08
- Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur
- artikel09
- zin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten</hi>, für die medizinische Diagnostik, die Ver